Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 17 Berechnung der Vergütung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270 Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 300 Euro. Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 17 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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