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Artikel 2 · BT-Drs. 17/5712 · S. 43

Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzrechtlichen

Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung – InsVV)
§ 56 Absatz 2 und § 270 Absatz 3 InsO-E sowie § 274
Absatz 1 i. V. m. § 56 Absatz 2 InsO-E räumen dem vorläu-
figen Gläubigerausschuss ein Anhörungsrecht bei der Ent-
scheidung über die Auswahl des vorläufigen Insolvenzver-
walters und des vorläufigen Sachwalters sowie die Anord-
nung der Eigenverwaltung ein. Diese Rechte nehmen die
Gläubigervertreter auch im eigenen Interesse wahr. Um eine
Auszehrung der Masse zu verhindern, ist daher die hierfür
zu entrichtende Vergütung klar zu begrenzen. Die vorgese-
hene Vergütung in Höhe von 300 Euro entspricht in etwa
der Vergütung für eine dreistündige Tätigkeit nach dem bis-
lang in § 17 InsVV vorgesehenen regelmäßigen Höchst-
stundensatz von 95 Euro. Diese Dauer sollte die Tätigkeit
des vorläufigen Gläubigerausschusses im Rahmen der Ent-
scheidung über die Auswahl des vorläufigen Insolvenzver-
walters, des vorläufigen Sachwalters und über die Eigenver-
waltung nicht überschreiten, auch wenn im Einzelfall meh-
rere dieser Entscheidungen nacheinander zu treffen sind.
Die Vergütung für weitere, möglicherweise arbeitsinten-
sivere Aufgaben richtet sich nach den allgemeinen Regeln
über die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschus-
ses.

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Herkunft

BT-Drs. 17/5712, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 221.431–222.708 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert a9665f1f6487c841….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP