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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 3389

BGBl. 2006 I S. 3389 · 3.698 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 3389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3389
                                        Zweite Verordnung
                    zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
                                              Vom 21. Dezember 2006

   Auf Grund des § 65 der Insolvenzordnung vom 5. Ok-
tober 1994 (BGBl. I S. 2866) in Verbindung mit § 21
Abs. 2 Nr. 1, der durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes

vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert

worden ist, § 73 Abs. 2, der durch Artikel 1 Nr. 10 des

Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) ge-

ändert worden ist, § 293 Abs. 2, der durch Artikel 1

Nr. 17 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I

S. 2710) geändert worden ist, und § 313 Abs. 1 verord-

net das Bundesministerium der Justiz:

                       Artikel 1

   Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom
19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I
S. 2569), wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Ab-
     sätze 1 bis 3 ersetzt:

        „(1) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzver-
     walters wird besonders vergütet. Er erhält in der
     Regel 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2
     Abs. 1 bezogen auf das Vermögen, auf das sich
     seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfah-
     rens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung
     ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen
     Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Ge-
     genstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
     unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei
     Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungs-
     rechte bestehen, werden dem Vermögen nach
     Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige

     Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ih-
     nen befasst. Eine Berücksichtigung erfolgt nicht,
     sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich

        aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in
        Besitz hat.

           (2) Wird die Festsetzung der Vergütung bean-

        tragt, bevor die von Absatz 1 Satz 2 erfassten

        Gegenstände veräußert wurden, ist das Insol-

        venzgericht spätestens mit Vorlage der Schluss-

        rechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen

        Werts von dem der Vergütung zugrunde liegen-

        den Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz

        20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit die-
        ser Gegenstände übersteigt. Bei einer solchen

        Wertdifferenz kann das Gericht den Beschluss
        bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die
        Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

          (3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit
        des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der
        Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.“

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

2. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
           „(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insol-
        venzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006
        bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die
        bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur
        Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungs-
        verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
        S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.“

                        Artikel 2

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                   Berlin, den 21. Dezember 2006
                                      Die Bundesministerin der Justiz
                                                In Vertretung
                                                   Diwell

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 3389. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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