Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 3389
BGBl. 2006 I S. 3389 · 3.698 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweite Verordnung
zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
Vom 21. Dezember 2006
Auf Grund des § 65 der Insolvenzordnung vom 5. Ok-
tober 1994 (BGBl. I S. 2866) in Verbindung mit § 21
Abs. 2 Nr. 1, der durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert
worden ist, § 73 Abs. 2, der durch Artikel 1 Nr. 10 des
Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) ge-
ändert worden ist, § 293 Abs. 2, der durch Artikel 1
Nr. 17 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2710) geändert worden ist, und § 313 Abs. 1 verord-
net das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom
19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I
S. 2569), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Ab-
sätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzver-
walters wird besonders vergütet. Er erhält in der
Regel 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2
Abs. 1 bezogen auf das Vermögen, auf das sich
seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfah-
rens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung
ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen
Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Ge-
genstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei
Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungs-
rechte bestehen, werden dem Vermögen nach
Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige
Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ih-
nen befasst. Eine Berücksichtigung erfolgt nicht,
sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich
aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in
Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung bean-
tragt, bevor die von Absatz 1 Satz 2 erfassten
Gegenstände veräußert wurden, ist das Insol-
venzgericht spätestens mit Vorlage der Schluss-
rechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen
Werts von dem der Vergütung zugrunde liegen-
den Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz
20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit die-
ser Gegenstände übersteigt. Bei einer solchen
Wertdifferenz kann das Gericht den Beschluss
bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die
Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit
des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der
Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insol-
venzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006
bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die
bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur
Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungs-
verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Diwell
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 3389. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fc967869bcbfa774….