Gesetze / Insolvenzstatistikgesetz
InsStatG§ 5 Veröffentlichung und Übermittlung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsStatG/5#abs-1 (1) Die statistischen Ämter dürfen Ergebnisse veröffentlichen, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, sofern diese Tabellenfelder keine Angaben zur Summe der Forderungen und zur Zahl der betroffenen Arbeitnehmer enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsStatG/5#abs-2 (2) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsStatG/5#abs-3 (3) Das Statistische Bundesamt übermittelt der Europäischen Kommission jährlich bis zum 31. Dezember des auf das Erhebungsjahr folgenden Kalenderjahres auf dem Übermittlungsformular nach Artikel 29 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18) die folgenden Daten über Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren sowie Restrukturierungssachen, aufgeschlüsselt nach jeder Verfahrensart:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsStatG/5#abs-4 (4) Die nach Absatz 3 Nummer 1 bis 8 zu übermittelnden Daten sind ferner aufzuschlüsseln:
Die Übermittlung nach Absatz 3 erfolgt erstmals für das Erhebungsjahr, das dem Tag der erstmaligen Anwendung des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 29 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023 folgt.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 9 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. I S. 3256
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1746)
BGBl. 2019 I S. 1746
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.