Gesetze / Insolvenzstatistikgesetz
InsStatG§ 5a Nutzung der Insolvenzbekanntmachungen
Stand: 01.01.2022
Der Betreiber des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet nach § 9 Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie der Betreiber des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für öffentliche Bekanntmachungen in Restrukturierungssachen im Internet nach § 86 Absatz 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes dürfen im Rahmen der technischen Möglichkeiten den statistischen Ämtern jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Daten über die öffentlichen Bekanntmachungen übermitteln. Die Übermittlung kann auch in einem Abrufverfahren erfolgen. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Plausibilisierung der Insolvenz- und Restrukturierungsstatistiken sowie zur Erfüllung von anderen gesetzlich festgelegten Aufgaben der amtlichen Statistik verwendet werden. Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht erforderlich sind, sind nach dem Empfang der Daten zu löschen.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 9 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. I S. 3256
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 5a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1746)
BGBl. I S. 1746
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