Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/13959 · S. 30
Zu Artikel 2 (Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes):
Zu Artikel 2 (Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes): Änderung der Vollzähligkeitsprüfungen Derzeit sind die im Insolvenzstatistikgesetz (InsStatG) vorgesehenen Vollzähligkeitsprüfungen (VZP) bei der jährlichen Statistik über beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung ein sehr großer Zeitfaktor für die Statistischen Ämter der Länder. Das aktuelle Verfahren der VZP hat sich als sehr umständlich und kompliziert erwiesen. Hier soll eine Änderung vorgenommen werden, damit die Vollzähligkeitsmeldungen zukünftig elekt- ronisch übermittelt und die zu liefernden Daten sowie der Liefertermin festgelegt werden können. Bisher gibt es hierzu nur Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, die nicht immer eingehalten werden. Hieraus resultiert teil- weise ein erheblicher Aufwand bei den Statistischen Ämtern der Länder. Eine Änderung des Vollzähligkeitsverfahrens wird aber nicht nur bei der amtlichen Statistik zu Verbesserungen, sondern auch bei den Insolvenzgerichten und den auskunftspflichtigen Insolvenzverwaltern, Sachwaltern und Treuhändern zu einer Entlastung führen. Zur Entlastung der Insolvenzgerichte: Bisher ist im InsStatG für die VZP die Übermittlung einer Negativliste von den Gerichten an die Statistischen Ämter der Länder vorgesehen. Diese Negativliste enthält Informationen dar- über, welche Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sind und für welche Insolvenzverfahren keine Meldung übermittelt wurde. Hierfür müssen die Gerichte zunächst eine Gesamtliste aller Insolvenzverfahren erstellen, die im jeweiligen Jahr beendet wurden oder bei denen eine Ent- scheidung über die Restschuldbefreiung erfolgt ist. Anschließend müssen die Gerichte prüfen, ob für diese Ver- fahren bei ihnen Papierfragebögen eingegangen sind, oder
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.922 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/13959, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 85.437–90.359 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 6d83b793d3e1b96c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP