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Artikel 2 · BT-Drs. 19/13959 · S. 30

Zu Artikel 2 (Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes):

Zu Artikel 2 (Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes):
Änderung der Vollzähligkeitsprüfungen
Derzeit sind die im Insolvenzstatistikgesetz (InsStatG) vorgesehenen Vollzähligkeitsprüfungen (VZP) bei der
jährlichen Statistik über beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung ein sehr großer Zeitfaktor für die
Statistischen Ämter der Länder. Das aktuelle Verfahren der VZP hat sich als sehr umständlich und kompliziert
erwiesen. Hier soll eine Änderung vorgenommen werden, damit die Vollzähligkeitsmeldungen zukünftig elekt-
ronisch übermittelt und die zu liefernden Daten sowie der Liefertermin festgelegt werden können. Bisher gibt es
hierzu nur Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, die nicht immer eingehalten werden. Hieraus resultiert teil-
weise ein erheblicher Aufwand bei den Statistischen Ämtern der Länder.
Eine Änderung des Vollzähligkeitsverfahrens wird aber nicht nur bei der amtlichen Statistik zu Verbesserungen,
sondern auch bei den Insolvenzgerichten und den auskunftspflichtigen Insolvenzverwaltern, Sachwaltern und
Treuhändern zu einer Entlastung führen.
Zur Entlastung der Insolvenzgerichte: Bisher ist im InsStatG für die VZP die Übermittlung einer Negativliste von
den Gerichten an die Statistischen Ämter der Länder vorgesehen. Diese Negativliste enthält Informationen dar-
über, welche Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sind
und für welche Insolvenzverfahren keine Meldung übermittelt wurde. Hierfür müssen die Gerichte zunächst eine
Gesamtliste aller Insolvenzverfahren erstellen, die im jeweiligen Jahr beendet wurden oder bei denen eine Ent-
scheidung über die Restschuldbefreiung erfolgt ist. Anschließend müssen die Gerichte prüfen, ob für diese Ver-
fahren bei ihnen Papierfragebögen eingegangen sind, oder 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.922 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/13959, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 85.437–90.359 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 6d83b793d3e1b96c….

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