Gesetze / Insolvenzstatistikgesetz
InsStatG§ 4c Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Restrukturierungssachen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsStatG/4c#abs-1 (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4b Nummer 5 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind bezüglich der Angaben nach den §§ 4a und 4b die zuständigen Amtsgerichte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsStatG/4c#abs-2 (2) Die Angaben nach Absatz 1 werden den statistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus den vorhandenen Unterlagen übermittelt. Die Angaben nach Absatz 1 werden von den statistischen Ämtern monatlich erfasst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsStatG/4c#abs-3 (3) Die Angaben der Amtsgerichte zu den §§ 4a und 4b sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen oder die jeweilige Verfahrenshandlung vorgenommen wurde, zu übermitteln.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 4c geändert durch Artikel 9 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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