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Artikel 9 · BT-Drs. 19/24181 · S. 215

Zu Artikel 9 (Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes)

Zu Artikel 9 (Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes)
Die Änderungen des Insolvenzstatistikgesetzes dienen der Umsetzung von Artikel 29 der Richtlinie über Rest-
rukturierung und Insolvenz, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bestimmte Daten über Restrukturie-
rungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren zu erheben, zu aggregieren und an die Europäische Kommission
zu übermitteln.
Dabei sollen nunmehr zu Statistikzwecken insbesondere auch Daten über Restrukturierungssachen nach dem neu
geschaffenen Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz erhoben werden.

Zu den Nummer 1, 2 und 4
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die daraus folgen, dass nunmehr auch Daten in Restrukturierungs-
sachen erhoben werden sollen.

Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b
Durch die Änderung sollen nunmehr auch schon bei Insolvenzantragstellung bestimmte Informationen über In-
solvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren erhoben werden, um verlässliche Daten nicht nur über die eröffneten,
sondern auch schon über die beantragten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren zu erlangen. Die Infor-
mation über den Antragsteller wird dabei schon jetzt bei Eröffnung des Verfahrens erfasst und zukünftig bereits
bei Antragstellung.
Um gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz eine Aussage dazu treffen zu
können, wie viele Schuldner bereits drei Jahre, nachdem sie einen bestätigen Restrukturierungsplan in einer Rest-
rukturierungssache erlangt haben, Gegenstand eines Insolvenzverfahren sind, soll diese Information nunmehr bei
Antragstellung statistisch erfasst werden.

Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa und bb
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
Drucksache 19/24181       

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.064 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/24181, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 868.215–877.279 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 6df52d952b6d05f0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP