Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 19/24181 · S. 215
Zu Artikel 9 (Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes)
Zu Artikel 9 (Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes) Die Änderungen des Insolvenzstatistikgesetzes dienen der Umsetzung von Artikel 29 der Richtlinie über Rest- rukturierung und Insolvenz, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bestimmte Daten über Restrukturie- rungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren zu erheben, zu aggregieren und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Dabei sollen nunmehr zu Statistikzwecken insbesondere auch Daten über Restrukturierungssachen nach dem neu geschaffenen Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz erhoben werden. Zu den Nummer 1, 2 und 4 Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die daraus folgen, dass nunmehr auch Daten in Restrukturierungs- sachen erhoben werden sollen. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe b Durch die Änderung sollen nunmehr auch schon bei Insolvenzantragstellung bestimmte Informationen über In- solvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren erhoben werden, um verlässliche Daten nicht nur über die eröffneten, sondern auch schon über die beantragten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren zu erlangen. Die Infor- mation über den Antragsteller wird dabei schon jetzt bei Eröffnung des Verfahrens erfasst und zukünftig bereits bei Antragstellung. Um gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz eine Aussage dazu treffen zu können, wie viele Schuldner bereits drei Jahre, nachdem sie einen bestätigen Restrukturierungsplan in einer Rest- rukturierungssache erlangt haben, Gegenstand eines Insolvenzverfahren sind, soll diese Information nunmehr bei Antragstellung statistisch erfasst werden. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa und bb Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Drucksache 19/24181
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.064 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/24181, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 868.215–877.279 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 6df52d952b6d05f0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP