Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund165 Entscheidungen

Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.

§ 93 § 95