§ 56a Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/56a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters zu äußern, soweit dies nicht offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/56a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gericht darf von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Das Gericht hat bei der Auswahl des Verwalters die vom vorläufigen Gläubigerausschuss beschlossenen Anforderungen an die Person des Verwalters zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/56a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hat das Gericht mit Rücksicht auf eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners von einer Anhörung nach Absatz 1 abgesehen, so kann der vorläufige Gläubigerausschuss in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum Insolvenzverwalter wählen.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 56a neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 56a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 866)
BGBl. 2017 I S. 866
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