§ 336 Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 08.02.2018 – IX ZR 92/17Grenzüberschreitende Insolvenz: Anwendung des allgemeinen oder des besonderen Insolvenzstatuts für die Anfechtung von Rechtshandlungen bei einem Vertrag über ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand; anwendbares Recht für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Vertrags; Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts bei Anwendbarkeit ausländischen Insolvenzanfechtungsrechts; kollusives Zusammenwirken zum Zweck einer sogenannten FirmenbestattungZitiert von 1
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Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes betrifft, unterliegen dem Recht des Staats, in dem der Gegenstand belegen ist. Bei einem im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Gegenstand ist das Recht des Staats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.