§ 295 Obliegenheiten des Schuldners
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/295?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/295?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 295 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.