§ 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/287a?asof=2020-02-18#abs-1 (1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/287a?asof=2020-02-18#abs-2 (2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn
In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 287a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3328)
BGBl. I S. 3328
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 287a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3328)
BGBl. I S. 3328
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