§ 273 Öffentliche Bekanntmachung
Stand: 10.06.2019
Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 273 InsO →
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