Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 273 Öffentliche Bekanntmachung

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund2 Entscheidungen

Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.

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