§ 245 Obstruktionsverbot
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/245?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/245?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/245?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 245 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 245 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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19.12.1998 Ausfertigung
§ 245 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 3836)
BGBl. 1998 I S. 3836
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