§ 240 Änderung des Plans
Stand: 10.06.2019
Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 240 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Düsseldorf, 13.12.2024 – 503 IN 195/23
- BGH, 16.05.2013 – IX ZR 332/12Insolvenzverfahren: Unterbrechung der Zivilgerichtsverfahren bei Übertragung der Prozessführungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter im EröffnungsverfahrenZitiert von 17
- BGH, 14.07.2020 – XIII ZB 135/19Vergabenachprüfungsverfahren: Folgen einer Entscheidung der Vergabekammer über Antrag auf Nachprüfung nach Fristende - FahrscheindruckerZitiert von 4
- BGH, 15.07.2010 – IX ZB 65/10Insolvenzverfahren: Beginn der Klagefrist bei im Insolvenzplan vorgesehener Tabellenfeststellungsklage; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans; Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan; Durchführung der GläubigerversammlungZitiert von 13
- BGH, 15.10.2004 – V ZR 100/04Zitiert von 24
- AG Köln, 09.12.2024 – 82 RES 1/24
Zuletzt entschieden
- LG Augsburg, 06.02.2023 – 071 T 4888/21
- AG Köln, 16.09.2020 – 71 IN 487/07
- LG Bielefeld, 15.06.2015 – 23 T 914/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 240 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.