§ 229 Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/229#abs-1 (1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die Kapitalrücklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/229#abs-2 (2) Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der Teil der gesetzlichen Rücklage und der Kapitalrücklage, um den diese zusammen über zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals hinausgehen, sowie die Gewinnrücklagen vorweg aufgelöst sind. Sie ist nicht zulässig, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/229#abs-3 (3) § 222 Abs. 1, 2 und 4, §§ 223, 224, 226 bis 228 über die ordentliche Kapitalherabsetzung gelten sinngemäß.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 229 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 04.06.2004 – 82 O 10/04Zitiert von 1
- KG, 12.03.2010 – 14 AktG 1/09Zitiert von 5
- BGH, 23.01.2006 – II ZR 186/04
- OLG Hamm, 11.11.2010 – I-15 W 191/10
- BGH, 15.09.2014 – II ZB 22/13Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Behandlung der außergerichtlichen Kosten eines Streithelfers nach Verfahrensbeendigung durch Vergleich der Hauptparteien mit KostenregelungZitiert von 6
- BGH, 19.07.2011 – II ZR 246/09Aktiengesellschaft: Unterbrechung von Beschlussmängelverfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zurechnung von Stimmrechten Dritter an den TreuhänderZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 28.09.2022 – 9 K 1869/20 FZitiert von 1
- KG, 25.03.2021 – 12 AktG 1/21Zitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 24.01.2012 – 20 W 504/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 229 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 229 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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