Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 71 Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 41
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 25.08.2016 – 5 K 53/15Zitiert von 1
- BGH, 21.06.2011 – II ZB 12/10Eingetragene Genossenschaft: Bestellung eines Abschlussprüfers nach Wegfall der gesetzlichen Pflichtprüfung des Prüfungsverbandes wegen Geschäftseinstellung infolge InsolvenzeröffnungZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 14.07.2015 – 20 W 257/13
- LG Paderborn, 10.03.2006 – 5 T 48/06Zitiert von 1
- BGH, 09.02.2009 – II ZR 292/07GmbH-Recht: Voraussetzungen der Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters aus § 826 BGB im Stadium der Liquidation der Gesellschaft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BFH, 27.03.2007 – VIII R 25/05Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 27.03.2025 – 10 K 2795/22 F
- OLG Düsseldorf, 12.12.2024 – 16 U 118/23
- VGH Hessen, 13.12.2023 – 6 A 1358/16
41 Entscheidungen zu § 71 GmbHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/71#abs-1 (1) Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluß eines jeden Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/71#abs-2 (2) Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Liquidatoren. Auf die Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht sind die Vorschriften über den Jahresabschluß entsprechend anzuwenden. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt auch für den Jahresabschluß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/71#abs-3 (3) Das Gericht kann von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlußprüfer befreien, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar sind, daß eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter nicht geboten erscheint. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/71#abs-4 (4) Im übrigen haben sie die aus §§ 37, 41, 43 Abs. 1, 2 und 4, § 49 Abs. 1 und 2 und aus § 15b der Insolvenzordnung sich ergebenden Rechte und Pflichten der Geschäftsführer.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/71#abs-5 (5) Auf den Geschäftsbriefen ist anzugeben, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet; im Übrigen gilt § 35a entsprechend.