Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 136 Stille Gesellschaft

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/136#abs-1 (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts oder nach diesem Antrag getroffen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Vereinbarung die stille Gesellschaft aufgelöst worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/136#abs-2 (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn ein Eröffnungsgrund erst nach der Vereinbarung eingetreten ist.

§ 135 § 137