§ 136 Stille Gesellschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2015 – II ZR 310/14Auslegung des Gesellschaftsvertrags bei einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft: Abfindungsklausel für den Fall der Beendigung der stillen Beteiligung; Insolvenzanfechtung der Rückgewähr der EinlageZitiert von 42
- BGH, 14.12.2023 – IX ZR 10/23Insolvenzanfechtung: Rückzahlung einer Einlage an stillen Gesellschafter als unentgeltliche LeistungZitiert von 5
- BGH, 23.11.2017 – IX ZR 218/16Insolvenzanfechtung: Anspruch auf Rückgewähr einer stillen Einlage als eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung
- OLG Frankfurt am Main, 21.06.2023 – 4 U 158/22Zitiert von 3
- LG Krefeld, 24.04.2013 – 5 O 387/12
- BGH, 07.10.2020 – I ZR 244/19Gehörsverletzung im Prozess um Marken- und Softwarerechte einer insolventen GmbH im Unternehmensverbund: Hinweispflicht des Gerichts vor Klageabweisung unter Übergehen von Vortrag des klagenden Insolvenzverwalters
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.04.2015 – IX ZR 196/13Insolvenzanfechtung der Rückgewähr eines GmbH-Gesellschafterdarlehens bzw. die Rückgewähr eines durch den Gesellschafter abgesicherten KreditsZitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 20.05.2014 – I-12 U 87/13
- OLG Köln, 27.10.2011 – 18 U 34/11
13 Entscheidungen zu § 136 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 136 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/136#abs-1 (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts oder nach diesem Antrag getroffen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Vereinbarung die stille Gesellschaft aufgelöst worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/136#abs-2 (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn ein Eröffnungsgrund erst nach der Vereinbarung eingetreten ist.