§ 135 Gesellschafterdarlehen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/135#abs-1 (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/135#abs-2 (2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/135#abs-3 (3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/135#abs-4 (4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 204 Entscheidungen zu § 135 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 05.06.2024 – 9 U 62/23Zitiert von 2
- BGH, 14.02.2019 – IX ZR 149/16Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter einer insolventen GmbH wegen Weiterveräußerung der von der Gesellschaft emittierten Schuldverschreibungen: Anfechtbarkeit der Rechtshandlung nach Gesetzesänderung gemäß Übergangsvorschrift; Reichweite der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht; Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines GesellschafterdarlehensZitiert von 27
- BGH, 29.01.2015 – IX ZR 279/13Insolvenz einer GmbH & Co. KG: Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung der von einem Gesellschafter vermieteten Betriebsanlagen; Aussonderungssperre gegenüber einem mittelbaren Gesellschafter; Anfechtbarkeit der Zahlung eines Nutzungsentgelts; Entschädigungsanspruch des Vermieters des Betriebsgrundstücks gegen den Insolvenzverwalter wegen Vorenthaltung der Mietsache nach Mietvertragskündigung; Fortdauer eines Mietvertrags über die Nutzung unbeweglicher und beweglicher Gegenstände; Mietvertragsschluss mit zwei Eigentümern eines GrundstücksZitiert von 41
- BGH, 18.07.2013 – IX ZR 219/11Insolvenzanfechtung der Verwertung einer für ein GmbH-Gesellschafterdarlehen bestellten Sicherung; Anfechtbarkeit einer zur Sicherung eines Darlehens gewährten Forderungsabtretung als Finanzierunghilfe DritterZitiert von 14
- OLG Dresden, 05.05.2021 – 13 U 188/20
- BGH, 09.12.2021 – IX ZR 201/20Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Verwertung einer Gesellschaftssicherheit zur Befriedigung der Forderung eines Dritten bei ebenfalls sicherheitsleistendem Gesellschafter; Umfang des Anfechtungsanspruchs gegen den Gesellschafter bei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Ansprüchen des Dritten; Verjährung des Anfechtungsanspruchs gegen den GesellschafterZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- EuGH, 19.03.2026 – C-43/25Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 30.07.2025 – 9 U 6/25
- BGH, 10.07.2025 – IX ZR 189/24Darlehensgleiche Forderungen im Insolvenzrecht; Regressanspruch und Auslagenerstattung des Gesellschafters im Austauschverhältnis
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 135 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 135 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
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