Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 32a (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 32a GmbHG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 202 Entscheidungen zu § 32a GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 17.10.2005 – 11 K 2558/04 EZitiert von 3
- FG Köln, 30.09.2015 – 3 K 706/12Zitiert von 1
- FG Münster, 13.03.2013 – 12 K 1528/11 E
- FG Düsseldorf, 28.01.2008 – 16 K 1393/07 F
- FG Köln, 20.03.2014 – 3 K 2518/11Zitiert von 5
- LG Bonn, 31.05.2005 – 2 O 393/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.04.2023 – IX ZR 44/22Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Anwendbarkeit des Kleinbeteiligtenprivilegs im Fall der Anfechtung der Rückzahlung eines Darlehens oder einer darlehensgleichen Finanzierungsleistung des GmbH-MinderheitsgesellschaftersZitiert von 2
- BGH, 26.01.2023 – IX ZR 85/21Insolvenz einer GmbH: Anwendung des Kleinbeteiligtenprivilegs im Rahmen der InsolvenzanfechtungZitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 20.10.2022 – 24 U 98/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32a GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.