Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung
InnAusV§ 6 Weitere Anforderungen an Gebote für Anlagenkombinationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/6?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Ein Gebot für Anlagenkombinationen darf nur für Anlagen abgegeben werden, die vor dem jeweiligen Gebotstermin noch nicht in Betrieb genommen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/6?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Ein Gebot, das für eine Anlagenkombination abgegeben wird, muss
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend auch für die Teile der Anlagenkombination, für die ansonsten die Marktprämie nicht nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/6?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Sofern Gebote für Anlagenkombinationen Anlagen enthalten, die nicht Windenergieanlagen an Land oder Biomasseanlagen sind, sind diese Anlagen vor dem Gebotstermin als Projekt im Register zu registrieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InnAusV/6?asof=2021-01-25#abs-4 (4) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Gebote für Anlagenkombinationen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 11c des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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14.07.2021 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2860)
BGBl. 2021 I S. 2860
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.