Gesetze / Inhaberkontrollverordnung
InhKontrollV§ 5 Kapital- und Stimmrechtsanteile
Stand: 16.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/5#abs-1 (1) Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3, § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie § 15 Absatz 2 und 3 sind direkt und indirekt gehaltene Anteile zu berücksichtigen. Einer Person, die einen Anteilsinhaber, der mindestens 10 Prozent des Kapitals des Zielunternehmens hält, direkt oder indirekt kontrolliert, sind die Kapitalanteile dieses Anteilsinhabers in voller Höhe zuzurechnen. Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile gelten § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes und § 7 Nummer 3 zweiter und dritter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/5#abs-2 (2) Kommt es nach dieser Verordnung auf die Höhe gehaltener Kapital- oder Stimmrechtsanteile an, ist diese in Prozent anzugeben. Bei indirekt gehaltenen Anteilen sind zusätzlich die vermittelnden Unternehmen mit den von ihnen gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteilen in Prozent anzugeben. In den Fällen einer Stimmrechtszurechnung sind auch diejenigen, die die betreffenden Stimmrechte halten, sowie der Grund der Stimmrechtszurechnung anzugeben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 InhKontrollV →
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Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch § 17“ ersetzt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2645)
BGBl. 2022 I S. 2645
BGBl. 2022 I S. 2645
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2645)
BGBl. I S. 2645
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06.11.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2015 (BGBl. I 1947)
BGBl. 2015 I S. 1947
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