Gesetze / Inhaberkontrollverordnung
InhKontrollV§ 5 Kapital- und Stimmrechtsanteile
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 8 Nummer 5, § 11 Nummer 1 und 3 sowie § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 4 und Absatz 4 Nummer 2 sind unmittelbar und mittelbar gehaltene Anteile zu berücksichtigen. Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile gelten § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes und § 7a Absatz 2 Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kommt es nach dieser Verordnung auf die Höhe gehaltener Kapital- oder Stimmrechtsanteile an, ist diese in Prozent anzugeben. Bei mittelbaren Anteilen sind zusätzlich die vermittelnden Unternehmen mit den von ihnen gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteilen in Prozent anzugeben. In den Fällen einer Stimmrechtszurechnung sind auch diejenigen, die die betreffenden Stimmrechte halten, sowie der Grund der Stimmrechtszurechnung anzugeben.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch § 17“ ersetzt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2645)
BGBl. 2022 I S. 2645
BGBl. 2022 I S. 2645
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06.11.2015 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2015 (BGBl. I 1947)
BGBl. 2015 I S. 1947
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