Gesetze / Inhaberkontrollverordnung
InhKontrollV§ 12 Erwerbsinteressen
Stand: 16.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/12#abs-1 (1) Den Anzeigen ist eine ausführliche Darstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der bedeutenden Beteiligung beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/12#abs-2 (2) Diese Darstellung muss die Geschäftsbeziehungen beschreiben, die er, ein von ihm geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen, der Konzern, zu dem der Anzeigepflichtige gehört, oder eine Person nach § 8 Nummer 3 unterhält zu
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/12#abs-3 (3) Ist der Anzeigepflichtige oder eine Person nach § 8 Nummer 3 Angehöriger einer Person im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3, 4 oder 5, ist dies anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/12#abs-4 (4) Ferner ist anzugeben, ob und welche
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/12#abs-5 (5) Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen des Zielunternehmens an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegenstehen könnten, ist gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf das Zielunternehmen auswirken.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/12#abs-6 (6) Die finanziellen und sonstigen Interessen oder Geschäftsbeziehungen von Personen nach § 8 Nummer 7 oder ihrer Angehörigen zu Geschäftsleitern und zu für Schlüsselfunktionen verantwortlichen Personen des Zielunternehmens, seines Mutterunternehmens, seiner Tochterunternehmen und zu Inhabern von mindestens 5 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen sind ebenfalls darzustellen. Hierbei ist auch die Höhe der Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile anzugeben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/12#abs-7 (7) Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Personen.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 12 geändert durch § 17“ ersetzt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2645)
BGBl. 2022 I S. 2645
BGBl. 2022 I S. 2645
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2645)
BGBl. I S. 2645
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25.05.2012 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2012 (BGBl. I 1239)
BGBl. 2012 I S. 1239
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