Gesetze / Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz

InfrGG

§ 4 Sitz der Gesellschaft, Tochtergesellschaften

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfrGG/4#abs-1 (1) Der Sitz der Gesellschaft privaten Rechts ist Berlin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfrGG/4#abs-2 (2) Die Gesellschaft privaten Rechts kann bedarfsgerecht bis zu zehn regionale Tochtergesellschaften einrichten, die im unveräußerlichen Eigentum des Bundes stehen. Die Beteiligung Dritter an den Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen.

§ 3 § 5