Gesetze / Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz
InfrGG§ 1 Übertragung
Stand: 05.01.2024
Wird zitiert von 3
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- BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24Verfahrenseintritt von Autobahn GmbH des Bundes und Schaden bei Fahrzeugbetrieb
- VG Hannover, 08.08.2025 – 7 A 5525/23
- OLG Düsseldorf, 29.05.2024 – Verg 35/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfrGG/1#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr überträgt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt, zur Ausführung auf eine Gesellschaft privaten Rechts, unbeschadet der Aufgaben, die dem Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes obliegen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfrGG/1#abs-2 (2) Die Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Übertragung von Schulden des Bundes oder von Dritten auf die Gesellschaft erfolgt nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InfrGG/1#abs-3 (3) Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, gilt dieses Gesetz auch für diese Bundesstraßen. Die Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes erweitern sich im Falle des Satzes 1 auf die Bundesstraßen, für die dem Bund die Verwaltung zusteht.