Gesetze / Investitionsvorranggesetz
InVorG§ 4 Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/4#abs-1 (1) Die nach Absatz 2 zuständige Stelle stellt fest, ob die in den §§ 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für das beabsichtigte Vorhaben vorliegen und der Vorhabenträger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des Vorhabens bietet, und erteilt darüber einen Investitionsvorrangbescheid.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/4#abs-2 (2) Den Investitionsvorrangbescheid erteilt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, der Verfügungsberechtigte. Ist dieser eine Privatperson, so wird der Bescheid von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt erteilt, in dessen oder deren Gebiet der Vermögenswert liegt. Die für die Erteilung des Investitionsvorrangbescheids zuständige Stelle ist auch für die in § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 vorgesehenen Entscheidungen zuständig.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/4#abs-2a (2a) Ergehen Bescheide nach diesem Gesetz in elektronischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/4#abs-3 (3) Vor der Erteilung des Investitionsvorrangbescheids muß eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Vorhabens (Vorhabenplan) vorgelegt werden. Der Vorhabenplan muß mindestens den Vorhabenträger mit Namen und Anschrift, den betroffenen Vermögenswert, die voraussichtlichen Kosten der zugesagten Maßnahmen, ihre Art und die vorgesehene Dauer ihrer Ausführung, einen Kaufpreis sowie, je nach der Art des Vorhabens, angeben, wieviele Arbeitsplätze durch die Maßnahmen gesichert oder geschaffen und wieviel Wohnraum geschaffen oder wiederhergestellt werden soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/4#abs-4 (4) Das Rückübertragungsverfahren nach Abschnitt II des Vermögensgesetzes wird durch ein Verfahren nach diesem Gesetz unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt mit der Unterrichtung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen über das Verfahren oder einer öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Angeboten und endet mit dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Entscheidung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Monaten von dem Eingang der Unterrichtung an. Ist bei Ablauf dieser Frist ein gerichtliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über einen Investitionsvorrangbescheid anhängig, so wird das Rückübertragungsverfahren bis zum Abschluß dieses Verfahrens unterbrochen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/4#abs-5 (5) Wer, ohne Angehöriger des Anmelders zu sein, dessen vermögensrechtlichen Anspruch durch Rechtsgeschäft oder in der Zwangsvollstreckung erwirbt, ist an Verfahren nach diesem Gesetz nicht beteiligt.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 4 InVorG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.12.1999 – 1 BvR 1281/95Zitiert von 6
- BVerfG, 29.10.1999 – 1 BvR 1996/97Zitiert von 15
- BVerwG, 18.08.2010 – 8 C 39.09Zitiert von 6
- BVerwG, 18.08.2010 – 8 C 39/09Beteiligung des Verfügungsberechtigten vor Erlass einer beabsichtigten Rücknahmeentscheidung gegenüber dem ursprünglichen Antragsteller
- BVerwG, 24.11.2004 – 8 C 21.03Zitiert von 3
- BVerwG, 25.06.2003 – 8 C 12.02Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt (Oder), 18.04.2018 – VG 5 K 680/12Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2014 – OVG 2 B 2.12
- BVerwG, 12.08.2014 – 1 WB 53.13Zitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 InVorG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.