Gesetze / Investitionsvorranggesetz
InVorG§ 13 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/13#abs-1 (1) Die investiven Maßnahmen sind fristgemäß durchzuführen. Bei Unternehmen und den für diese benötigten Grundstücken genügt es, wenn die für die ersten beiden Jahre zugesagten Maßnahmen durchgeführt werden. Die investiven Maßnahmen gelten als durchgeführt, wenn sie im wesentlichen fertiggestellt sind, die Rückübertragungspflicht entfallen oder ein Widerruf gemäß § 15 Abs. 1 ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/13#abs-2 (2) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder des Verfügungsberechtigten stellt die zuständige Stelle nach Anhörung der Beteiligten fest, daß der Vorhabenträger die zugesagten Maßnahmen vorgenommen oder das Vorhaben durchgeführt hat. Wird diese Feststellung unanfechtbar, kann der Investitionsvorrangbescheid nicht widerrufen und Rückübertragung nicht wegen Nichtdurchführung der zugesagten Maßnahmen verlangt werden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 13 InVorG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.03.2011 – 8 C 6.10Zitiert von 12
- BVerwG, 23.03.2011 – 8 C 6/10Prüfung der Investitionszweckverwirklichung im Durchführungsfeststellungsverfahren
- BVerwG, 23.03.2010 – 8 C 6.10
- BVerwG, 27.02.2008 – 8 C 13.07
- BVerwG, 16.12.2015 – 8 B 72.14Zitiert von 1
- BGH, 22.03.2002 – V ZR 405/00AGB-Recht: Vorrang des übereinstimmenden Parteiverständnisses vor der AGB-Auslegung und der Unklarheitenregel des § 5 AGBG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 InVorG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.