Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 24 · BT-Drs. 14/9000 · S. 43
Zu Artikel 24 (Änderung des Erbschaftsteuer- und
Zu Artikel 24 (Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) Zu Nummer 1 (§ 30 Abs. 1, § 33 Abs. 1, 2 und 3 und § 34 Abs. 1 ErbStG) Nach § 87a AO (vgl. Artikel 4) wird künftig eine vorge- schriebene Schriftform auch durch elektronische Übermitt- lung mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt wer- den können. Um klarzustellen, dass die Anzeigepflicht der Beteiligten zwar auch in elektronischer Form, aber nicht durch einfache E-Mail erfüllt werden kann, wird die Not- wendigkeit, Anzeigen schriftlich zu erstatten, ausdrücklich festgeschrieben. Gleiches gilt für die Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen sowie die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare. Ob die Schriftform für die Fälle des § 34 Abs. 1 ErbStG durch eine elektronische Übermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt werden kann, wird im Einzelnen in der ErbStDV (siehe Artikel 31 § 8) geregelt. Zu Nummer 2 (§ 37 Abs. 1 ErbStG) Die Vorschrift bestimmt den Anwendungszeitpunkt.
BT-Drs. 14/9000 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 14/9000, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 193.443–194.458 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 185d015c96a111d6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP