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Artikel 24 · BT-Drs. 14/9000 · S. 43

Zu Artikel 24 (Änderung des Erbschaftsteuer- und

Zu Artikel 24 (Änderung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 30 Abs. 1, § 33 Abs. 1, 2 und 3 und
§ 34 Abs. 1 ErbStG)
Nach § 87a AO (vgl. Artikel 4) wird künftig eine vorge-
schriebene Schriftform auch durch elektronische Übermitt-
lung mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt wer-
den können. Um klarzustellen, dass die Anzeigepflicht der
Beteiligten zwar auch in elektronischer Form, aber nicht
durch einfache E-Mail erfüllt werden kann, wird die Not-
wendigkeit, Anzeigen schriftlich zu erstatten, ausdrücklich
festgeschrieben. Gleiches gilt für die Vermögensverwahrer,
Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen sowie
die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare. Ob die
Schriftform für die Fälle des § 34 Abs. 1 ErbStG durch eine
elektronische Übermittlung mit qualifizierter elektronischer
Signatur ersetzt werden kann, wird im Einzelnen in der
ErbStDV (siehe Artikel 31 § 8) geregelt.
Zu Nummer 2 (§ 37 Abs. 1 ErbStG)
Die Vorschrift bestimmt den Anwendungszeitpunkt.

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Herkunft

BT-Drs. 14/9000, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 193.443–194.458 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 185d015c96a111d6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP