Gesetze / Investitionsvorranggesetz
InVorG§ 1 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 21.10.1998 – 1 BvR 179/94Zitiert von 6
- BGH, 11.01.2018 – V ZR 98/17Vermögenszuordnungsrecht: Anspruch des Restitutionsberechtigten gegen den zu Unrecht erfolgreichen Anmelder vermögensrechtlicher Ansprüche auf Herausgabe des ungeschmälerten Veräußerungserlöses; analoge Anwendung des VZOGZitiert von 1
- VG Cottbus, 18.06.2020 – 1 K 2531/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Grundstücke, Gebäude und Unternehmen, die Gegenstand von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz sind oder sein können, dürfen nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften ganz oder teilweise für besondere Investitionszwecke verwendet werden. Der Berechtigte erhält in diesen Fällen einen Ausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes.