Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung
IfSZV§ 2
Stand: 02.08.2026
Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 7 Satz 1, § 23 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1, § 32 Satz 1 sowie § 41 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes werden auf das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 IfSZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 – OVG 11 S 30/20Erfolgloser Eilantrag gegen das Schließungsgebot für Einzelhandelsgeschäfte mit über 800 m² Verkaufsfläche Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 – OVG 11 S 31/20Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.