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VerfGGBbg

§ 22 Mündliche Verhandlung, Form der Entscheidung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/22#abs-1 (1) Das Verfassungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten oder das Verfassungsgericht sie einstimmig nicht für erforderlich hält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/22#abs-2 (2) Die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluß.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/22#abs-3 (3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/22#abs-4 (4) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts ergehen im Namen des Volkes.

§ 21a § 22a