Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

VerfGGBbg

§ 39 Zulässigkeit des Antrags

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Der Antrag der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages ist nur zulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Landesrecht

wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung für nichtig hält oder

für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Landes das Recht als unvereinbar mit der Verfassung nicht angewendet hat.

§ 38 § 40