Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 3 Prävention durch Aufklärung
Stand: 10.06.2019
Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung sind eine öffentliche Aufgabe. Insbesondere haben die nach Landesrecht zuständigen Stellen über Möglichkeiten des allgemeinen und individuellen Infektionsschutzes sowie über Beratungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote zu informieren.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 3 IfSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 27.01.2025 – 20 N 20.3096Zitiert von 1
- ArbG Solingen, 22.12.2022 – 1 Ca 330/22Zitiert von 1
- VG Augsburg, 12.12.2022 – Au 9 K 22.1751
- VG Frankfurt am Main, 28.09.2022 – 5 K 3397/20.FZitiert von 12
- OVG Niedersachsen, 03.08.2021 – 13 MN 352/21Zitiert von 13
- OVG Niedersachsen, 08.06.2021 – 13 MN 298/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 28.05.2021 – 3 L 181/21Zitiert von 4
- VG Berlin, 20.05.2021 – 3 L 157/21Zitiert von 2
- VG Berlin, 05.05.2021 – 3 L 163/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646 166)
BGBl. 2019 I S. 646
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.