Gesetze / Infektionsschutzgesetz

IfSG

§ 5b Schutzmasken in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz

Stand: 01.06.2021

VerwaltungsrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/5b#abs-1 (1) In der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz werden Schutzmasken unabhängig von ihrer Kennzeichnung für den Fall einer Pandemie zum Infektionsschutz vorgehalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/5b#abs-2 (2) Die in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken dürfen nur so lange bereitgestellt werden, bis das vom Hersteller angegebene Verfallsdatum erreicht ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/5b#abs-3 (3) Über die Bereitstellung der in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/5b#abs-4 (4) Die in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken müssen einem in der Anlage genannten Maskentyp entsprechen.

§ 5a § 5c