Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 5b Schutzmasken in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz
Stand: 01.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/5b#abs-1 (1) In der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz werden Schutzmasken unabhängig von ihrer Kennzeichnung für den Fall einer Pandemie zum Infektionsschutz vorgehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/5b#abs-2 (2) Die in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken dürfen nur so lange bereitgestellt werden, bis das vom Hersteller angegebene Verfallsdatum erreicht ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/5b#abs-3 (3) Über die Bereitstellung der in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/5b#abs-4 (4) Die in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken müssen einem in der Anlage genannten Maskentyp entsprechen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5b IfSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 01.02.2024 – 2 U 130/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.2022 Ausfertigung
§ 5b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I 2235)
BGBl. 2022 I S. 2235
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28.05.2021 Ausfertigung
§ 5b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2021 I S. 1174
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