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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2235

BGBl. 2022 I S. 2235 · 9.116 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2235
                                       Zweites Gesetz
                          zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
                                             Vom 8. Dezember 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
  Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2150) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zum 2. Abschnitt wird wie folgt ge-
     fasst:

                      „2. Abschnitt –
           Koordinierung und Sicherstellung der
      öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen“.
  b) Nach der Angabe zu § 5b wird folgende Angabe
     zu § 5c eingefügt:

     „§ 5c Verfahren bei aufgrund einer übertragba-
           ren Krankheit nicht ausreichend vorhan-
           denen überlebenswichtigen intensivmedi-
           zinischen Behandlungskapazitäten“.
2. Die Überschrift des 2. Abschnittes wird wie folgt ge-
   fasst:

                      „2. Abschnitt
          Koordinierung und Sicherstellung der
     öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen“.

3. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:

                          „§ 5c

               Verfahren bei aufgrund einer
        übertragbaren Krankheit nicht ausreichend
            vorhandenen überlebenswichtigen
     intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten
     (1) Niemand darf bei einer ärztlichen Entschei-
  dung über die Zuteilung aufgrund einer übertrag-
  baren Krankheit nicht ausreichend vorhandener
  überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behand-
  lungskapazitäten (Zuteilungsentscheidung) benach-

  teiligt werden, insbesondere nicht wegen einer Be-

  hinderung, des Grades der Gebrechlichkeit, des

  Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion oder

  Weltanschauung, des Geschlechts oder der sexuel-

  len Orientierung. Überlebenswichtige intensivmedi-

  zinische Behandlungskapazitäten sind im Sinne des

  Satzes 1 in einem Krankenhaus nicht ausreichend

  vorhanden, wenn

  1. der überlebenswichtige intensivmedizinische Be-
     handlungsbedarf der Patientinnen und Patienten
     des Krankenhauses mit den dort vorhandenen
     überlebenswichtigen intensivmedizinischen Be-
     handlungskapazitäten nicht gedeckt werden
     kann und

2. eine anderweitige intensivmedizinische Behand-
   lung der betroffenen Patientinnen und Patienten
   nicht möglich ist, insbesondere, weil eine Ver-
   legung nicht in Betracht kommt
   a) aus gesundheitlichen Gründen oder
   b) da die regionalen und überregionalen intensiv-
      medizinischen Behandlungskapazitäten nach
      den dem Krankenhaus vorliegenden Erkennt-
      nissen ausgeschöpft sind.

    (2) Eine Zuteilungsentscheidung darf nur auf-
grund der aktuellen und kurzfristigen Überlebens-
wahrscheinlichkeit der betroffenen Patientinnen
und Patienten getroffen werden. Komorbiditäten
dürfen bei der Beurteilung der aktuellen und kurz-
fristigen Überlebenswahrscheinlichkeit nur berück-
sichtigt werden, soweit sie aufgrund ihrer Schwere
oder Kombination die auf die aktuelle Krankheit be-
zogene kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit
erheblich verringern. Kriterien, die sich auf die ak-
tuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit
nicht auswirken, wie insbesondere eine Behin-
derung, das Alter, die verbleibende mittel- oder
langfristige Lebenserwartung, der Grad der Ge-
brechlichkeit und die Lebensqualität, dürfen bei
der Beurteilung der aktuellen und kurzfristigen
Überlebenswahrscheinlichkeit nicht berücksichtigt
werden. Bereits zugeteilte überlebenswichtige in-
tensivmedizinische Behandlungskapazitäten sind
von der Zuteilungsentscheidung ausgenommen.

   (3) Die Zuteilungsentscheidung ist einvernehm-

lich von zwei Ärztinnen oder Ärzten zu treffen, die
1. Fachärztinnen oder Fachärzte sind,

2. im Bereich Intensivmedizin praktizieren,
3. über mehrjährige Erfahrung im Bereich Intensiv-
   medizin verfügen und
4. die von der Zuteilungsentscheidung betroffenen
   Patientinnen und Patienten unabhängig von-
   einander begutachtet haben.

Besteht kein Einvernehmen, sind die von der Zutei-

lungsentscheidung betroffenen Patientinnen und

Patienten von einer weiteren gleich qualifizierten

Ärztin oder einem weiteren gleich qualifizierten Arzt

zu begutachten und ist die Zuteilungsentscheidung

mehrheitlich zu treffen. Von den an der Zuteilungs-

entscheidung beteiligten Ärztinnen und Ärzten darf

nur eine Ärztin oder ein Arzt in die unmittelbare

Behandlung der von der Zuteilungsentscheidung
betroffenen Patientinnen oder Patienten eingebun-
den sein. Ist eine Patientin oder ein Patient mit einer
Behinderung oder einer Komorbidität von der Zutei-
lungsentscheidung betroffen, muss die Einschät-
zung einer hinzuzuziehenden Person berücksichtigt
werden, durch deren Fachexpertise den besonde-
BGBl. 2022, Seite 2236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2236
  ren Belangen dieser Patientin oder dieses Patienten
  Rechnung getragen werden kann. Die Begutach-
  tung der von der Zuteilungsentscheidung betroffe-
  nen Patientinnen und Patienten, die Mitwirkung an
  der Zuteilungsentscheidung sowie die Hinzuziehung
  nach Satz 4 kann in Form einer telemedizinischen
  Konsultation erfolgen.
     (4) Die oder der im Zeitpunkt der Zuteilungsent-
  scheidung für die Behandlung der betroffenen Pa-
  tientinnen und Patienten verantwortliche Ärztin oder
  Arzt hat Folgendes zu dokumentieren:
  1. die der Zuteilungsentscheidung zugrunde geleg-
     ten Umstände sowie
  2. welche Personen an der Zuteilungsentscheidung
     mitgewirkt haben und hinzugezogen wurden und
     wie sie abgestimmt oder Stellung genommen ha-
     ben.
  Die §§ 630f und 630g des Bürgerlichen Gesetz-
  buchs finden entsprechende Anwendung.

     (5) Krankenhäuser mit intensivmedizinischen Be-
  handlungskapazitäten sind verpflichtet, in einer Ver-
  fahrensanweisung mindestens Folgendes festzule-
  gen:

  1. ein Verfahren zur Benennung der Ärztinnen und

     Ärzte, die für die Mitwirkung an der Zuteilungs-

     entscheidung zuständig sind, und

  2. die organisatorische Umsetzung der Entschei-
     dungsabläufe nach Absatz 3.
  Sie haben die Einhaltung der Verfahrensanweisung
  sicherzustellen und müssen die Verfahrensanwei-
  sungen mindestens einmal im Jahr auf Weiterent-
  wicklungsbedarf überprüfen und anpassen.
     (6) Krankenhäuser sind verpflichtet, eine Zutei-
  lungsentscheidung unverzüglich der für die Kran-
  kenhausplanung zuständigen Landesbehörde anzu-
  zeigen und ihr mitzuteilen, weshalb im Zeitpunkt der
  Zuteilungsentscheidung überlebenswichtige inten-
  sivmedizinische Behandlungskapazitäten nicht aus-

  reichend vorhanden waren, um die für die Kranken-
  hausplanung zuständige Landesbehörde in die Lage
  zu versetzen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit tätig zu
  werden.
     (7) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
  auftragt innerhalb von sechs Monaten, nachdem
  erstmals einer für die Krankenhausplanung zustän-
  digen Landesbehörde eine Zuteilungsentscheidung
  angezeigt wurde, spätestens jedoch bis zum 31. De-
  zember 2025, eine externe Evaluation dieser Vor-
  schrift. Gegenstand der Evaluation sind insbeson-
  dere
  1. die Erreichung der Ziele, Vorkehrungen zum
     Schutz vor Diskriminierung zu schaffen und
     Rechtssicherheit für die handelnden Ärztinnen
     und Ärzte zu gewährleisten, und
  2. die Auswirkungen der Vorschrift und der nach
     Absatz 5 Satz 1 zu erstellenden Verfahrensan-
     weisungen auf die medizinische Praxis unter Be-
     rücksichtigung der praktischen Umsetzbarkeit.

  Die Evaluation wird interdisziplinär insbesondere auf
  Grundlage rechtlicher, medizinischer und ethischer
  Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige
  durchgeführt, die jeweils zur Hälfte von dem Bun-

  desministerium für Gesundheit und dem Deutschen

  Bundestag benannt werden. Die Sachverständigen

  haben bundesweite Verbände, Fachkreise und
  Selbstvertretungsorganisationen, deren Belange
  von der Vorschrift besonders berührt sind, ange-
  messen zu beteiligen. Das Bundesministerium für
  Gesundheit übermittelt dem Deutschen Bundestag
  spätestens ein Jahr nach der Beauftragung das Er-
  gebnis der Evaluation sowie eine Stellungnahme
  des Bundesministeriums für Gesundheit zu diesem
  Ergebnis.“

                      Artikel 2
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 8. Dezember 2022
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                           Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz
                                Der Bundesminister für Gesundheit
                                        Karl Lauterbach

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2235. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 00895bcfcca52f52….