Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 59 Sondervorschrift für Ausscheider
Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 haben, gelten als körperlich Behinderte im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Änderungsverlauf
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16.09.2022 Ausfertigung
§ 59 geändert und neu gefasst durch Artikel 1b 1. 10. 2022 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I 1454)
BGBl. 2022 I S. 1454
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