Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 54b Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt
Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind.
Änderungsverlauf
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 54b aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2150)
BGBl. 2022 I S. 2150
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 54b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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