Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 54a Vollzug durch die Bundeswehr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/54a?asof=2020-05-26#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr, soweit er betrifft
Die Aufgaben der zivilen Stellen nach dem 3. Abschnitt bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/54a?asof=2020-05-26#abs-2 (2) Die zivilen Stellen unterstützen die zuständigen Stellen der Bundeswehr bei Maßnahmen nach dem 5. Abschnitt in Bezug auf Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/54a?asof=2020-05-26#abs-3 (3) Bei Soldaten und Zivilbediensteten der Bundeswehr, die sich während ihrer Dienstausübung dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aufhalten, sind die Maßnahmen der zuständigen Stellen der Bundeswehr nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zivilen Stellen zu treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/54a?asof=2020-05-26#abs-4 (4) Bei Soldaten und Zivilbediensteten der Bundeswehr, die sich außerhalb ihrer Dienstausübung dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aufhalten, sind die Maßnahmen der zivilen Stellen nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Bundeswehr zu treffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/54a?asof=2020-05-26#abs-5 (5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 lässt völkerrechtliche Verträge über die Stationierung ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland unberührt.
Änderungsverlauf
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18.11.2020 Ausfertigung
§ 54a geändert durch Artikel 2 1. 4. 2021 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I 2397)
BGBl. 2020 I S. 2397
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 54a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.