Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 96d Rechtsbehelf
Stand: 19.12.2020
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/96d#abs-1 (1) Betroffene können nach Maßgabe des Artikels 33 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung gegen die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sofortige Beschwerde einlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/96d#abs-2 (2) Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eines Landgerichts, so gilt für das weitere Verfahren § 42 entsprechend.