§ 96d IRG — Rechtsbehelf

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Stand: 19.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Betroffene können nach Maßgabe des Artikels 33 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung gegen die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sofortige Beschwerde einlegen.

(2) Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eines Landgerichts, so gilt für das weitere Verfahren § 42 entsprechend.