Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 96c Vollstreckung
Stand: 19.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/96c#abs-1 (1) Nachdem das Gericht die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung beschlossen hat, führt die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/96c#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Aussetzung der Vollstreckung einer Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidung nach den Artikeln 10 und 21 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung sowie über die Unmöglichkeit der Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung nach den Artikeln 13 und 22 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/96c#abs-3 (3) Die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung, die sich gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden richtet, bestimmt sich nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.