Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 96b Zuständigkeit und Verfahren für eingehende Ersuchen
Stand: 19.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/96b#abs-1 (1) Über die Anerkennung und Vollstreckung eingehender Sicherstellungsentscheidungen entscheidet das nach § 67 Absatz 3 zuständige Amtsgericht; § 51 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird eine Sicherstellungsentscheidung gleichzeitig mit einer Einziehungsentscheidung übermittelt, so entscheidet das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige Landgericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/96b#abs-2 (2) Über die Anerkennung und Vollstreckung eingehender Einziehungsentscheidungen entscheidet das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige Landgericht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/96b#abs-3 (3) Die nach § 50 Satz 2 und § 51 zuständige Staatsanwaltschaft nimmt eingehende Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen entgegen und bereitet die Entscheidung des Gerichts vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/96b#abs-4 (4) Sofern die Staatsanwaltschaft unter den Voraussetzungen des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung geeignete und erforderliche Maßnahmen zur einstweiligen Sicherstellung der einzuziehenden Vermögenswerte vorgenommen hat, gibt sie dem Betroffenen sowie Dritten, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen können, Gelegenheit, sich zu äußern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/96b#abs-5 (5) Der Betroffene kann sich in jeder Lage des Verfahrens anwaltlichen Beistands bedienen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 96b IRG →
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Änderungsverlauf
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23.11.2020 Ausfertigung
§ 96b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2020 I S. 2474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.