Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 96a Grundsatz
Stand: 19.12.2020
Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, ist § 77 anzuwenden.
Änderungsverlauf
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23.11.2020 Ausfertigung
§ 96a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2020 I S. 2474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.