Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 95 Sicherungsunterlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/95#abs-1 (1) Die Bewilligung von Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Sicherstellung ist nur zulässig, wenn eine Sicherstellungsentscheidung mit einer Bescheinigung vorgelegt wird, die die folgenden Angaben enthält:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/95#abs-2 (2) Ist eine Bescheinigung nach Absatz 1 bei Stellung des Ersuchens nicht vorhanden oder unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der Sicherstellungsentscheidung, kann die zuständige Behörde eine Frist für die Vorlage oder Vervollständigung oder Berichtigung setzen. Ist die Bescheinigung nach Absatz 1 unvollständig, ergeben sich die erforderlichen Angaben aber aus der Sicherstellungsentscheidung, so kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheinigung verzichten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 95 IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1332, 1933)
BGBl. 2015 I S. 1332
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02.10.2009 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2009 I S. 3214
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