Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 92c Datenübermittlung ohne Ersuchen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/92c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit eine völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht oder nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI, dürfen öffentliche Stellen ohne Ersuchen personenbezogene Daten, die den Verdacht einer Straftat begründen, an öffentliche Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staates sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Union übermitteln, soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/92c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 61a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 92c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 31)
BGBl. 2017 I S. 31
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 92c umnummeriert und eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1566)
BGBl. 2012 I S. 1566
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.