Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 92c Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen

Stand: 14.03.2026

StrafrechtBund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/92c#abs-1 (1) Nach § 92 übermittelte Informationen werden in Kopie auch der für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt. Wenn die nach § 92 ersuchten Informationen zur Beantwortung nicht der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, wird auch dieser zentralen Kontaktstelle eine Kopie der Informationen übermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/92c#abs-2 (2) Die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Absatz 1 Satz 2 unterbleibt, wenn dadurch Folgendes gefährdet würde:

1.
eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,
2.
Ermittlungen zu Terrorismusfällen, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder
3.
die Sicherheit einer oder mehrerer Personen.
§ 92b § 92d