Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 92c Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/92c#abs-1 (1) Nach § 92 übermittelte Informationen werden in Kopie auch der für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt. Wenn die nach § 92 ersuchten Informationen zur Beantwortung nicht der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, wird auch dieser zentralen Kontaktstelle eine Kopie der Informationen übermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/92c#abs-2 (2) Die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Absatz 1 Satz 2 unterbleibt, wenn dadurch Folgendes gefährdet würde:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 92c IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamburg, 29.01.2021 – 1 Ws 2/21Zitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
05.01.2017 Ausfertigung
§ 92c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 31)
BGBl. 2017 I S. 31
-
21.07.2012 Ausfertigung
§ 92c umnummeriert und eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1566)
BGBl. 2012 I S. 1566
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.