Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 92c Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 1
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- OLG Hamburg, 29.01.2021 – 1 Ws 2/21Zitiert von 13
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/92c#abs-1 (1) Nach § 92 übermittelte Informationen werden in Kopie auch der für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt. Wenn die nach § 92 ersuchten Informationen zur Beantwortung nicht der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, wird auch dieser zentralen Kontaktstelle eine Kopie der Informationen übermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/92c#abs-2 (2) Die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Absatz 1 Satz 2 unterbleibt, wenn dadurch Folgendes gefährdet würde: