Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 91i Rechtsbehelfe; Aufschub der Übermittlung von Beweismitteln
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91i#abs-1 (1) Erfolgt eine Vorlage nach § 61 Absatz 1 Satz 1 oder wird ein Antrag nach § 61 Absatz 1 Satz 2 gestellt, überprüft das Oberlandesgericht auf Antrag auch Entscheidungen nach § 91e Absatz 3 und nach § 91f Absatz 1 und 2. Wenn Entscheidungen nach § 91e Absatz 3 ermessensfehlerhaft sind, stellt das Gericht dies fest, hebt die Entscheidungen insoweit auf und reicht die Akten zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück; andernfalls stellt das Gericht fest, dass die Entscheidungen ermessensfehlerfrei sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91i#abs-2 (2) Die Übermittlung von Beweismitteln an den ersuchenden Mitgliedstaat kann ausgesetzt werden, bis über einen Rechtsbehelf entschieden worden ist, der eingelegt wurde
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91i#abs-3 (3) Über Rechtsbehelfe gemäß Absatz 2 Nummer 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates zu unterrichten; § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.