Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 91i Rechtsbehelfe; Aufschub der Übermittlung von Beweismitteln
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91i#abs-1 (1) Erfolgt eine Vorlage nach § 61 Absatz 1 Satz 1 oder wird ein Antrag nach § 61 Absatz 1 Satz 2 gestellt, überprüft das Oberlandesgericht auf Antrag auch Entscheidungen nach § 91e Absatz 3 und nach § 91f Absatz 1 und 2. Wenn Entscheidungen nach § 91e Absatz 3 ermessensfehlerhaft sind, stellt das Gericht dies fest, hebt die Entscheidungen insoweit auf und reicht die Akten zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück; andernfalls stellt das Gericht fest, dass die Entscheidungen ermessensfehlerfrei sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91i#abs-2 (2) Die Übermittlung von Beweismitteln an den ersuchenden Mitgliedstaat kann ausgesetzt werden, bis über einen Rechtsbehelf entschieden worden ist, der eingelegt wurde
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91i#abs-3 (3) Über Rechtsbehelfe gemäß Absatz 2 Nummer 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates zu unterrichten; § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 91i IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 21.09.2020 – 4 Ws 101/19, 4 Ws 101/19 - 151 AR 52/19Zitiert von 1
- OLG Hamm, 10.09.2026 – 2 OAus 145/26Europäische Ermittlungsanordnung: Unzulässigkeit des Antrags des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung gegen die Herausgabe von Gegenständen mangels Antragsberechtigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.