Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 91e Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91e#abs-1 (1) Die Bewilligung der Rechtshilfe kann nur abgelehnt werden, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91e#abs-2 (2) Die Bewilligung der Rechtshilfe kann aufgeschoben werden, soweit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91e#abs-3 (3) Entscheidungen betreffend die Bewilligung oder den Aufschub der Bewilligung sind zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91e#abs-4 (4) Über Entscheidungen nach den Absätzen 1 oder 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. Bei Entscheidungen nach Absatz 2 sind die Gründe für den Aufschub anzugeben; die zu erwartende Dauer des Aufschubs soll angegeben werden. § 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 91e IRG →
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